Nutzungsbedingungen

§ 1 Vertragsdauer

Der Vertrag über Reitunterricht läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einer länger als sechs Wochen andauernden Erkrankung des Reitschülers, die seine Teilnahme am Reitunterricht unmöglich macht, ist dieser berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos mit Wirkung für die Zukunft nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu kündigen.


§ 2 Kosten des Reitunterrichts

Die Preise für den Reitunterricht richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten (zur Zeit Preisliste vom 01.06.2020). Die aktuell gültig Preisliste ist auf der Homepage www.reitschule-pferdeglueck.de/angebot ersichtlich.

Die Monatsbeiträge müssen zum 30. eines jeden Monats im Voraus auf das im Vertrag genannte Konto zu überweisen werden.

Die Reitschule Pferdeglück behält sich vor, die vorgenannten Preise jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Vertragspartner einem Monat vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben . Widerspricht der Vertragspartner der Preisänderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten Preise als angenommen. Im Falle des Widerspruchs steht dem Reitschüler ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zum Zeitpunkt des Beginns der Preisänderung zu.


Nach Ablauf von 5 Probestunden muss in den Verein RV Langenungerhof Sinzheim e.V. eingetreten werden. Hierzu wird ein gesonderter Vertrag raus gegeben.


§ 3 Durchführung des Reitunterrichts

Der Reitunterricht wird an fest vereinbarten Terminen erteilt. Bei einer durch den Reitschüler zu vertretenen Nichtinanspruchnahme einer vereinbarten Reitstunde besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Reitstunden müssen mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, dann erfolgt ein Ersatztermin. Wir sind berechtigt bei Verhinderung der Reitlehrer wahlweise einen Ersatztermin anzubieten, einen Ersatzlehrer zu stellen oder Theoriestunden durchzuführen. An gesetzlichen Feiertagen fällt der Unterricht grundsätzlich aus. Sind die fälligen Entgelte für den Reitunterricht nicht gezahlt, so sind wir berechtigt, den Reitschüler von der Teilnahme am Reitunterricht auszuschließen. Reitschüler sind verpflichtet, mindestens 30 Minuten vor der Reitstunde auf der Reitanlage zu erscheinen, ihr Pferd vor der Reitstunde zu putzen, zu Trensen und zu satteln, sowie sich nach der Reitstunde an der Pferdepflege und Haltung zu beteiligen. Beim Reiten ist das Tragen von Reitkappe (Helm) und festen Schuhen grundsätzlich Pflicht. Die Einteilung der Pferde für die Reitstunden und Ausritte erfolgt durch die Reitlehrer. Der Unterricht wird auf dem Außengelände, in der Reithalle oder auf den Außenplätzen durchgeführt.


§ 4 Einstufung der Reiter

Die Reitlehrer entscheiden unter Berücksichtigung des reiterlichen Aspekts über die sportliche Einstufung der Reitschüler und über die Art der von diesen zu belegenden Kursen.


§ 5 Haftung

Die Reitschule haftet im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Für persönliches Eigentum der Reitschüler übernimmt die Reitschule keine Haftung. Grundsätzlich erfolgt das Betreten des Stallgeländes auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Haftung, mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden. Die gilt ebenfalls für Schäden die auf Grund des längeren Aufenthaltes über die Reitstunde hinaus entstehen. Des Weiteren besteht keine Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen seitens der Reitschule über die Reitstunde des Reitschülers hinaus. Das Betreten des Hofes für Gäste und Angehörige des Reitschülers erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr mit Ausnahme von Schäden, die auf Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten der Reitschule entstehen.


§ 6 Pflichten des Reitschülers

Der Reitschüler hat den Anweisungen der Reitlehrer und des Stallpersonal unbedingt Folge zu leisten. Das Betreten der Koppeln und Stallungen ohne ausdrückliche Erlaubnis eines Reitlehrers oder einer Fachkraft ist verboten. Dem Reitschüler empfehlen wir eine private Unfallversicherung abzuschließen, die den Reitsport beinhaltet.


§ 7 Schriftform

Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen des mit der Reitschule Pferdeglück abgeschlossenen Vertrages übermittelt werden, müssen in Schriftform erfolgen.